Im Vertrauen darauf, dass die Wasserbaupflicht gemäss der Abmachung aus dem Jahr 2006 zu bestimmen sei, habe die Beschwerdeführerin auf eine Anfechtung der Sanierungsverfügung verzichtet. Gemäss der Abmachung werde der Beschwerdeführerin die Wasserbaupflicht nur für die von der Wasserkraftnutzung direkt betroffenen Gewässerstrecken überbunden (Stau- und Kolkbereich sowie Einleitbereich). Die Schwelle Nr. 14 liege nicht in dieser durch die Wasserfassung (direkt) beeinflussten Gewässerstrecke.