Sodann habe sich die Beschwerdeführerin freiwillig und ohne Anerkennung einer Wasserbaupflicht zu den Sanierungsmassnahmen bei der Schwelle Nr. 14 bereit erklärte. Dies weil die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung bei der Schwelle Nr. 14 aus planerischen, organisatorischen, terminlichen und finanziellen Gründen sinnvollerweise mit den Massnahmen beim Kanderwehr zu koordinieren seien. Im Vertrauen darauf, dass die Wasserbaupflicht gemäss der Abmachung aus dem Jahr 2006 zu bestimmen sei, habe die Beschwerdeführerin auf eine Anfechtung der Sanierungsverfügung verzichtet.