zur Konzession von 1982 herzustellen, sei zunächst zu beachten, dass die Festlegung des Umfanges der Wasserbauplicht eine Pendenz aus den 1980-er Jahren sei, während die Schwelle Nr. 14 erst in den späten 1990er-Jahren unabhängig vom Kraftwerkbetrieb erstellt worden sei. Die Sanierung der Fischgängigkeit sei erst mit der 2011 in Kraft getretenen Revision des Gewässerschutzgesetzes aktuell geworden. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin freiwillig und ohne Anerkennung einer Wasserbaupflicht zu den Sanierungsmassnahmen bei der Schwelle Nr. 14 bereit erklärte.