Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2017 das anstehende Geschiebematerial auf die linke Seite umgelagert habe. Dies zum Schutz des angerissenen Ufers und ohne dass dabei Geschiebe entfernt worden sei. Zudem gewährleiste die vorgenommene Geschiebeumlagerung einen minimalen temporären Schutz der beiden heute noch bestehenden Lenkbuhnen, die bis ca. 120 m in den Staubereich des Kanderwehrs reichten. Vermehrter Geschiebeeintrag in die Fassung sei nicht festgestellt worden und ein solcher sei auch nicht der Grund für die Massnahme gewesen. Die Massnahme könne deshalb nicht als Beweis für die Beeinflussung des Kanderwehrs bis zur Schwelle Nr. 14 angeführt werden.