Die Vorinstanz begründe ihre Auffassung denn auch nicht mit hydromorphologischen oder anderen relevanten Grundlagen oder Erkenntnissen. Daran ändere auch der (unzutreffende) Verweis der Vorinstanz zu Geschiebeablagerungen nichts: Diese Ablagerungen unterstrom der Schwelle Nr. 14 gingen nicht auf den Betrieb der Kanderfassung zurück. Eine Ursache der Geschiebeablagerungen liege im rechtsseitigen Kronenausschnitt auf der Schwelle Nr. 14. Mit dem lokal konzentrierten Abfluss bildete sich zunächst ein Kolk auf der rechten Seite. Auf der linken Seite und hinter dem Kolk erfolgte mit der Zeit eine Auflandung.