Die Schwellen seien für den Kraftwerksbetrieb nicht notwendig. Ohne die Schwelle würde jedoch eine Eintiefung der Kander mit entsprechend erhöhtem Uferunterhalt entstehen. Es würde eine Verstärkung der Ufersicherung erforderlich, die aber mit dem Kraftwerksbetrieb keinen Zusammenhang hätte. Daher sei es sachlich nicht zu rechtfertigen, die Schwelle Nr. 14 in die Wasserbaupflicht der Konzessionärin einzuschliessen.