c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Abschnitt von 150 m oberstrom, wie er im Gesuch beantragt werde, erfasse die ganze Stauwurzel, also der Übergang des freien Abflussregimes in die staubeeinflusste Strecke, als Referenzpunkt zur Bestimmung der Gewässerbeeinflussung durch das Wehr. Es bestünden keine durch die Kraftwerksanlage nachteilig beeinflussten Verhältnisse über den beantragten Umfang von 150 m oberstrom hinaus. Das Gefälle im Oberwasser sei hoch. Deshalb bedürfe es der beiden Schwellen Nr. 14 und 16. Die Kraftwerksanlage stelle lediglich einen weiteren Sohlsicherungspunkt dar.