Beschwerdeführerin im Jahr 2017 eine Unterhaltsmassnahme für die Umlagerung der grossflächigen Geschiebeablagerung am rechten Kanderufer oberhalb der Lenkbuhlen bis ungefähr 50 m unterhalb der Schwelle Nr. 14 eingereicht. Die Geschiebeablagerung habe zu einer Veränderung der Wasserführung geführt, die eine verstärkte Erosion des linken Steilufers verursacht habe. Dies sei ebenfalls ein Beleg dafür, dass das Kraftwerk die Kander oberhalb des Kanderwehrs bis und mit der Schwelle Nr. 14 beeinflusse. Deshalb werde die Pflichtstrecke dem Antrag des OIK I entsprechend festgelegt.