Das AWA hat seine Verfügung zunächst mit einer Sanierungsverfügung vom 18. April 2016 begründet. Darin sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, beim Kanderwehr und bei der Schwelle Nr. 14 geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung zu treffen. Dies deshalb, weil die Schwelle Nr. 14 ein kraftwerkbedingtes Wanderhindernis für Fische sei. Folglich beeinflusse das Kraftwerk die Kander bis und mit der Schwelle Nr. 14. Zudem habe die 9/22 BVD 140/2020/2