b) Der OIK I hatte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 und in seinem Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 27. Juni 2019 festgehalten, massgeblich seien nicht die Interessen des Konzessionärs, sondern die tatsächlichen durch die Kraftwerkanlage (nachteilig) beeinflussten Verhältnisse. In den vergangenen Jahren seien im Interesse der Beschwerdeführerin wasserbauliche Eingriffe und Sicherungsmassnahmen über den von ihr angegebenen Bereich hinaus getätigt worden. Daraus sei zu schliessen, dass die räumliche Wirkung deutlich über den von der Gesuchstellerin beantragten Abschnitt von 150 m hinausgehe. Daher sei die Pflichtstrecke bis und mit der Schwelle Nr. 14 festzulegen.