Demgegenüber fordert die Beschwerdeführerin, ihr sei die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz im Bereich der Kanderfassung beidseits von 150 m oberhalb der Wasserfassung bis 100 m unterhalb der Wasserfassung, d.h. auf eine Länge von insgesamt 250 m zu übertragen. Umstritten ist somit die Übertragung der Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz bei der Kanderfassung auf einer Strecke von 142 m im Bereich von 150 bis 292 m oberhalb des Stauwehrs beziehungsweise der Wasserfassung. Relevant ist diese Differenz insbesondere hinsichtlich der Schwelle Nr. 14. Je nach dem fällt diese Schwelle in die Pflichtstrecke der Beschwerdeführerin oder nicht.