G.9.a vor, dass der Konzessionärin die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz bei der Kanderfassung beidseitig (Gemeinden Spiez und Wimmis) zu 100 % (rechtes und linkes Ufer inkl. Schutzbauwerke, Flusssohle und Querbauwerke) von 292 m oberhalb des Stauwehrs (inkl. Schwelle Nr. 14) bis 100 m unterhalb des Stauwehrs auf einer Länge von 392 m übertragen wird. Demgegenüber fordert die Beschwerdeführerin, ihr sei die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz im Bereich der Kanderfassung beidseits von 150 m oberhalb der Wasserfassung bis 100 m unterhalb der Wasserfassung, d.h. auf eine Länge von insgesamt 250 m zu übertragen.