e) Unbestritten ist, dass die Pflicht zur Revitalisierung, die gemäss Art. 9 Abs. 1 WBG ebenfalls zur Wasserbaupflicht gehört, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin nicht übertragen werden soll. Ob eine solche Übertragung im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 WBG ebenfalls möglich wäre, braucht daher nicht geprüft zu werden. 3. Kanderfassung (Hauptbegehren 1)