Geht einer Konzessionärin die Definition der Wasserbaupflichtstrecken zu weit, kann sie im Zeitpunkt der Konzessionserteilung im äussersten Fall auf die Erteilung der Konzession verzichten. Diese Möglichkeit besteht bei einer nachträglichen Definition nicht mehr, die Konzession wurde bereits erteilt (hier vor rund 30 Jahren) und die Konzessionärin hat die entsprechenden Investitionen bereits getätigt. Abschliessend lässt sich daher festhalten, dass sich die Übertragung der Wasserbaupflicht im vorliegenden Fall an den in Buchstabe c gemachten Ausführungen zu orientieren hat.