Im Übrigen bestätigen Ausnahmen die Regel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel besonders heikel ist, da hier eine nachträgliche Definition der Wasserbaupflichtstrecken zur Diskussion steht. In dieser Konstellation ist eine Abweichung von der üblichen Praxis problematischer, als bei einer Definition der Wasserbaupflichtstrecke im Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Geht einer Konzessionärin die Definition der Wasserbaupflichtstrecken zu weit, kann sie im Zeitpunkt der Konzessionserteilung im äussersten Fall auf die Erteilung der Konzession verzichten.