Beide Beispiele sind den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet. Beim ersten Beispiel wird im Grossratsbeschluss vom 6. September 2017 in Erwägung 3.4.1 denn auch explizit festgehalten, dass den Konzessionären gemäss heutiger und bewährter Praxis nur noch für diejenigen Gewässerabschnitte, welche durch die Wasserkraftnutzung beeinflusst werden, die Wasserbaupflicht übertragen wird. Beim zweiten Beispiel ist fraglich, ob es sich überhaupt um eine Abweichung handelt, da sich ein Gewässer durch das Aufschichten eines Schutz- und Leitdamms anders präsentiert und verhält. Kommt