Daraus lässt sich ableiten, dass die heutige Praxis für die Übertragung der Wasserbaupflicht auf Wasserkraftkonzessionärinnen den Ausführungen in Buchstabe c entspricht. Demnach wird die Wasserbaupflicht auf den Konzessionär grundsätzlich nur an den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken übertragen. Dass die Wassernutzung den Wasserbau auf einer Gewässerstrecke tatsächlich beeinflusst, reicht für eine Übertragung der Wasserbaupflicht an dieser Gewässerstrecke nicht aus. Die beiden vom AWA genannten Abweichungen von diesem Grundsatz vermögen daran nichts zu ändern. Beide Beispiele sind den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet.