Eine allfällige Erhöhung der Sohlenlage zwecks Behebung des Geschiebedefizits könne die Ausnützung der konzedierten Fallhöhe negativ beeinflussen. Auch die Beschwerdeführerin 1 betont in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Oktober 2020 die besonderen Umstände, die beim Wasserkraftwerk Mühleberg zu einer Ausweitung der Pflichtstrecke unterhalb des Wehrs geführt hätten. Bei Mühleberg handle es sich um ein Durchlaufkraftwerk, bei welchem die Fallhöhe zwischen Ober- und Unterwasser entscheidend für den Umfang des Wasserkraftrechts sei.