Folglich umfasst die Wasserbaupflicht in der Regel konkret die Bereiche des Stauraums, der Fassungs-, Entlastungs- und Rückgabebauwerke bzw. die Stau-, Kolk- und Einleitbereiche, jedoch nicht die Restwasserstrecken und Seitengewässer. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Wasserbaupflicht letztlich immer im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei kann eine Leitlinie für die Übertragung der Pflichtstrecken kein exaktes Resultat liefern, die konkrete Übertragung von Pflichtstrecken kann sich an der Leitlinie lediglich orientieren.