Keine Übertragung erfolgt auf den Restwasserstrecken, obschon dies gemäss Definition auch möglich wäre. Eine weitergehende Übertragung der Wasserbaupflicht an Gewässerstrecken, an denen sich das Gewässer gleich präsentiert, wie es ohne Wasserkraftnutzung der Fall wäre, und an denen die Wassernutzung lediglich den Wasserbau tatsächlich beeinflusst, ist weder sachgerecht noch notwendig. Aufgrund von Art. 40 WBG hat der Konzessionär für die Mehrkosten aufzukommen, wenn eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich zieht. 15 Beilage zum Schreiben des AWA vom 9. September 2020