Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass grundsätzlich folgende Leitlinie sachgerecht erscheint: Die Wasserbaupflicht kann auf den Konzessionär an den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken übertragen werden. In diesen Bereichen präsentiert und verhält sich das Gewässer anders, als dies ohne Wasserkraftnutzung der Fall wäre, was eine Übertragung der Wasserbaupflicht rechtfertigt. Keine Übertragung erfolgt auf den Restwasserstrecken, obschon dies gemäss Definition auch möglich wäre.