Muss bei Wasserbaumassnahmen auf eine Wassernutzung Rücksicht genommen werden, ist dem durch die Auferlegung der entsprechenden Mehrkosten auf den Konzessionär Rechnung zu tragen (so auch Erwägung 3.4.1, letzter Absatz, des Grossratsbeschlusses vom 6. September 2017 betreffend Erneuerung der Wasserkraftkonzession für das Kraftwerk Mühleberg15).