genommen wird. Noch deutlicher ergibt sich dies aus Art. 40 WBG: Zieht eine Wassernutzungsanlage Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau nach sich, kommt der Konzessionär dafür auf; die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest. Die tatsächliche Beeinflussung des Wasserbaus durch die Wassernutzung reicht somit für die Übertragung der Wasserbaupflicht nicht aus. Muss bei Wasserbaumassnahmen auf eine Wassernutzung