So dürfte zum Beispiel der Staubereich je nach dem deutlich weniger weit reichen, als die Wassernutzung den Wasserbau tatsächlich beeinflusst. Zudem dürfte die Wassernutzung den Wasserbau auch auf den Restwasserstrecken erheblich beeinflussen, ohne dass die Wasserbaupflicht an diesen Strecken den Konzessionären überbunden werden soll. Im Übrigen deutet auch Art. 15 Abs. 2 Bst. g WBG darauf hin, dass die Wasserbaupflicht nicht auf der gesamten Strecke zu übertragen ist, an der die Wassernutzung den Wasserbau tatsächlich beeinflusst: Demnach ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit unter anderem auf die Interessen der Wassernutzung Rücksicht