Im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 WBG passt der Begriff jedoch nicht. So lässt sich im vorliegenden Fall kaum sagen, die Beschwerdeführerin habe an der Kander und an der Simme auf bestimmten Abschnitten das hauptsächliche Interesse. Daran ändert auch nichts, dass die Übertragung der Wasserbaupflicht letztlich immer im Einzelfall zu prüfen ist. Die Voraussetzung, dass der Konzessionär ein Interesse am Gewässer haben muss, könnte allenfalls mit Blick auf die Restwasserstrecken hilfreich sein. An den Restwasserstrecken haben die Konzessionäre regelmässig kein Interesse, was eine Erklärung dafür sein könnte, weshalb ihnen die Wasserbaupflicht an diesen Strecken nicht übertragen wird.