- Die Wasserbaupflicht wird bei Kraftwerken für Gewässerstrecken übertragen, an denen der Konzessionär regelmässig das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat: Der Begriff "hauptsächliche Interesse am Gewässer" stammt aus Art. 9 Abs. 5 WBG, wo er als Anknüpfungspunkt dafür dient, die Wasserbaupflicht ausnahmsweise auch bei Kleinkraftwerken dem Konzessionär zu übertragen. Zu denken ist dabei beispielsweise an einen Gewerbekanal, wo der Begriff "hauptsächliche Interesse am Gewässer" Sinn macht. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 WBG passt der Begriff jedoch nicht.