Allerdings geht die Leitlinie mit Blick auf die Restwasserstrecken zu weit, diese sind ebenfalls direkt von der Wasserkraftnutzung betroffen. An diesen Strecken wird die Wasserbaupflicht aber regelmässig nicht auf die Konzessionäre überbunden, was unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. 13 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 14 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80)