Diese drei Leitlinien sind wie folgt zu beurteilen: - Die Wasserbaupflicht besteht auf den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken: In den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken präsentiert und verhält sich das Gewässer anders, als dies ohne Wasserkraftnutzung der Fall wäre. Dies stellt einen mehr oder weniger eindeutigen und auch überzeugenden Anknüpfungspunkt für die Übertragung der Wasserbaupflicht dar. Allerdings geht die Leitlinie mit Blick auf die Restwasserstrecken zu weit, diese sind ebenfalls direkt von der Wasserkraftnutzung betroffen.