die Wasserbaupflicht wird bei Kraftwerken für Gewässerstrecken übertragen, an denen der Konzessionär regelmässig das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat; die Wasserbaupflicht wird bei Kraftwerken für Gewässerstrecken übertragen, an denen die Wassernutzung den Wasserbau tatsächlich beeinflusst.