c) Somit werden konkret folgende Bereiche genannt, in denen der Beschwerdeführerin die Wasserbaupflicht übertragen werden kann: Die Wasserbaupflicht umfasst die Bereiche des Stauraums, der Fassungs-, Entlastungs- und Rückgabebauwerke bzw. die Stau-, Kolk- und Einleitbereiche, jedoch nicht die Restwasserstrecken und Seitengewässer. Abstrakt formuliert stehen für dieselbe Frage folgende drei Leitlinien zur Diskussion: Die Wasserbaupflicht besteht auf den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken; die Wasserbaupflicht wird bei Kraftwerken für Gewässerstrecken übertragen, an denen der Konzessionär regelmässig das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat;