Gemäss den Ausführungen des AWA in der angefochtenen Verfügung sieht die heutige Praxis vor, dass die Wasserbaupflicht bei Kraftwerken für Gewässerstrecken übertragen wird, an denen der Konzessionär regelmässig das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat beziehungsweise an denen die Wassernutzung den Wasserbau tatsächlich beeinflusst. Gemäss der aktuellen Praxis des Kantons umfasse dies in der Regel die Bereiche des Stauraums, der Fassungs-, Entlastungs- und Rückgabebauwerke, jedoch nicht die Restwasserstrecken. Ob das hauptsächliche Interesse am Gewässer beim Konzessionär liege oder nicht, werde im Einzelfall geprüft.