b) Nach heutigem Recht kann die Konzessionsbehörde dem Konzessionär bei der Erteilung eines Wasserkraftrechtes die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz. Die Konzessionsbehörde hört die Gemeinde an und holt den Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 WBG13). Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung (Art. 9 Abs. 1 WBG). Auf welchen Gewässerstrecken die Wasserbaupflicht übertragen werden kann, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch im Bundesrecht gibt es dazu keine Vorgaben.