bestehende Konzessionen der Beschwerdeführerin ab Anfang 2007 nach der gemeinsamen Absprache behandelt würden und dass alle anderen bestehenden Konzessionen nach Dringlichkeit ebenfalls neu angepasst würden. Die Beschwerdeführerin sieht sich an diese Vereinbarung nach wie vor gebunden. Sie moniert in ihrer Beschwerde, in Missachtung der getroffenen Abmachung werde ihr mit der angefochtenen Verfügung die Wasserbaupflicht auf wesentlich weitergehenden Strecken als den direkt betroffenen Abschnitten ganz oder teilweise übertragen.