Die Wasserbaupflicht besteht auf den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken (Stau- und Kolkbereich, Einleitbereich), wobei die Pflicht den gesamten Wasserbau ohne Beiträge von Kanton und Bund umfasst; für Flusskraftwerke sind die Staubereiche neu zu überprüfen; auf den Einbezug der Konzessionäre in weitere Strecken (Restwasserstrecke, Seitengewässer) ist zu verzichten. Die Vertreter der Beschwerdeführerin zeigten sich mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden. Wichtig seien vor allem die genaue Festlegung der wasserbaupflichtigen Strecken sowie der Einbezug spezieller Regelungen in den einzelnen Konzessionen.