Nachdem für das Wasserkraftrecht Nr. 23038 noch keine neue Konzessionsurkunde ausgestellt und dementsprechend auch die Unterhaltspflicht noch nicht festgelegt worden war, kam es am 30. August 2006 zu einer Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin, dem Wasserwirtschaftsamt (WWA, heute AWA) und dem TBA. Gemäss der entsprechenden Aktennotiz vom 31. August 200612 schlugen die Vertreter des WWA und des TBA folgende Regelung der Wasserbaupflicht in Konzessionen vor: Die Wasserbaupflicht besteht auf den direkt von der Wasserkraftnutzung betroffenen Gewässerstrecken (Stau- und Kolkbereich, Einleitbereich), wobei die Pflicht den gesamten Wasserbau ohne Beiträge von Kanton und Bund umfasst;