a) Im Grossratsbeschluss vom 4. Februar 1982 und im Kollaudationsprotokoll vom 11. August 1987 ist vorgesehen, dass für das Wasserkraftrecht Nr. 23038 durch den Regierungsrat zu gegebener Zeit eine neue Konzessionsurkunde ausgestellt werde. Darin seien der Umfang sowie die Rechte und Pflichten der Konzessionärin entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden Gesetzesbestimmungen festzulegen.