a VRPG11). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Konzessionsänderungsverfügung des AWA zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung, mit welcher ihr Unterhaltspflichten an Gewässerstrecken auferlegt werden, formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Kriterien für Pflichtstrecken