Die Pflicht der Konzessionärin sei auf den Gewässerunterhalt zu beschränken (Änderung des Einleitungssatzes der neuen Ziffer G.9). 2. Buchstabe g der neuen Ziffer G.9 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die Beiträge der Konzessionärin an die Kosten der Gewässerunterhaltsmassnahmen werden auf der Grundlage der Nettokosten (nach Abzug allfälliger Subventionen) festgelegt.