3. Buchstabe f der neuen Ziffer G.9 sei ersatzlos aufzuheben. 4. Buchstabe g der neuen Ziffer G.9 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die Beiträge der Konzessionärin an die Kosten von Hochwasserschutz- oder Gewässerunterhaltsmassnahmen werden auf der Grundlage der Nettokosten (nach Abzug allfälliger Subventionen) festgelegt. Eventualbegehren 1. Die Pflicht der Konzessionärin sei auf den Gewässerunterhalt zu beschränken (Änderung des Einleitungssatzes der neuen Ziffer G.9). 2. Buchstabe g der neuen Ziffer G.9 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: