zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz im Bereich der Kanderfassung sei durch entsprechende Umformulierung von Buchstabe a der neuen Ziffer G.9 auf die folgende Strecke zu beschränken: beidseits von 150m oberhalb der Wasserfassung bis 100m unterhalb der Wasserfassung, d.h. auf eine Länge von insgesamt 250m. 2. Die Pflicht der A.________ zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz im Bereich des (Kander-)Aquädukts sei durch entsprechende Umformulierung von Buchstabe d der neuen Ziffer G.9 auf die folgende Strecke zu beschränken: beidseits von 50m oberhalb bis 250m unterhalb des Aquädukts, d.h. auf eine Länge von insgesamt 300m.