Sollten sich Auflandungen im Staubereich oder Erosionen auf der Restwasserstrecke einstellen, so hat die Konzessionärin geeignete Gegenmassnahmen zu ergreifen. k. Der Kanton behält sich bei wesentlichen neuen Erkenntnissen (Geschiebestudie, Betriebserfahrungen etc.) vor, die erforderlichen Anpassungen der Wasserbaupflicht in der Konzession zu Lasten der Konzessionärin vorzunehmen. l. Der Zugang zum Gewässer muss für Wasserbau- und Gewässerunterhaltsarbeiten jederzeit gewährleistet sein. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Konzession vom 4. Februar 1982 gültig.