Sollten auf demselben Abschnitt Massnahmen am linken Ufer, an der linksseitigen Flusssohle und den linksseitigen Querbauwerken im überwiegenden Interesse der Konzessionärin liegen und/oder durch diese veranlasst werden, hat die Konzessionärin für die Kosten dieser Massnahmen aufzukommen. d. Beim Aquädukt beidseitig (Gemeinden Spiez und Wimmis) zu 100 % (rechtes und linkes Ufer inkl. Schutzbauwerke, Flusssohle und Querbauwerke) von 100 m oberhalb bis 250 m unterhalb des Aquädukts auf einer Länge von 350 m. e.