Im Kollaudationsprotokoll vom 11. August 19874 wird zur neuen Konzessionsurkunde ausgeführt, für das Wasserkraftrecht sei eine neue solche Urkunde auszustellen, in welcher der Umfang sowie die Rechte und Pflichten der Konzessionärin entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden Gesetzesbestimmungen neu festzulegen seien. Die Konzessionärin habe die dazu notwendigen Unterlagen zu liefern. Allfällige neue Bedingungen gemäss Art. 26 aWNG würden in der neuen Konzessionsurkunde festgelegt. Der Regierungsrat werde die Konzessionsurkunde zu gegebener Zeit ausstellen.