Darin seien der Umfang sowie die Rechte und Pflichten der Konzessionärin entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden Gesetzesbestimmungen festzulegen. Die Konzessionärin habe die dazu notwendigen Unterlagen zu liefern (Ziff. G.1). Zu den Unterhaltspflichten wird im Grossratsbeschluss festgehalten, diese würden nach Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks mit den Wasserpolizeiorganen überprüft und in die neue Konzessionsurkunde aufgenommen (Ziff. G.9).