1. Gemäss Konzessionsurkunde des Regierungsrats des Kantons Bern vom 13. Oktober 19711 für das Kraftwerk Spiez der B.________ (heute: A.________, Beschwerdeführerin) wurden durch Regierungsratsbeschluss Nr. 5652 vom 13. September 1956 die abgelaufenen Konzessionen für die Ausnützung der Kander und der Simme für die Dauer von 50 Jahren bis 16. Juni 2006 erneuert (Wasserkraftrecht Nr. 23 G 38). In Ziffer 2 der Konzessionsurkunde wurde der Unterhalt der Gewässer geregelt und die Schwellenpflicht der Konzessionärin für die Kander und die Simme festgelegt.