1. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen. Die Verfügung vom 28. September 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden den Beschwerdeführenden 1 bis 7 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung