a) Zusammenfassend steht fest, dass auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten werden kann, als sich diese gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet. Mangels schutzwürdigem Interesse am Erlass einer Verfügung über die FGSO erweist sich dieser allerdings als richtig, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Der Antrag ist abzulehnen. Aus den Akten, insbesondere den darin enthaltenen Fotos und den Plänen, ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit. 84 Vgl. Arbeitshilfe Fussgängerstreifen S. 7 Ziff. 5.1 85 Vgl. VSS-Norm 40 241 Ziff. 14 86 Vgl. VSS-Norm 40 241 Ziff. 14 Tabelle 1