Allerdings bietet ein Fussgängerstreifen keine Sicherheit. Er ändert lediglich das Vortrittsrecht gegenüber dem fahrenden Verkehr. Es ist deshalb wichtig, nur Fussgängerstreifen anzubringen bzw. zu belassen, die den massgeblichen Fachnormen und Praxishilfen entsprechen. Da bei allen fünf Fussgängerstreifen (zumindest) zwei zwingende Anordnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und eine Sanierung entweder nicht möglich oder nicht verhältnismässig war, wurden sie zu Recht demarkiert bzw. hat die Vorinstanz zu Recht die erneute Markierung abgelehnt. Selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 7 einzutreten wäre, wäre sie somit abzuweisen. 8. Ergebnis und Kosten