c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnungsvoraussetzungen gemäss VSS- Norm 40 421 bei den fünf umstrittenen Fussgängerstreifen nicht erfüllt sind. Insbesondere wird die minimale Fussgängerfrequenz von 100 querenden Fussgängerinnen und Fussgängern unterschritten. Ein regelmässiger Querungsbedarf besteht somit nicht. Da die Gemeinde (noch) nicht über eine kommunale Richt-oder Nutzungsplanung der Fuss- und Wanderwege verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SV), handelt es sich bei den umstrittenen Fussgängerstreifen auch nicht um Querungen, die Teil einer qualifizierten Fusswegnetzplanung sind, deren Anordnung auch bei tieferen Frequenzen geprüft werden könnte.