Den Akten lässt sich unter anderem entnehmen, dass bei allen fünf Fussgängerstreifen die minimale Sichtweite auf die Warteräume nicht gegeben war. Bei den Fussgängerstreifen Nr. 172.2 (Stillenbachweg), Nr. 172.3 (Traubenweg), Nr. 172.4 (Restaurant Kreuz) und Nr. 173.4 (Beatenbucht) waren auch die Zugänge zu den Warteräumen nicht einsehbar. Beim Fussgängerstreifen Nr. 172.4 (Restaurant Kreuz) war zudem die ideale Sichtweite auf das Signal 4.11 (Standort eines Fussgängerstreifens) nicht eingehalten. Bei allen fünf Fussgängerstreifen sind somit die erforderlichen Sichtweiten nicht gewährleistet.